AGB

ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich, abweichende Bedingungen

(1) Die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der HANNA-Feinkost AG (nachfolgend „HANNA“). Die allgemeinen Lieferbedingungen von HANNA gelten ausschließlich; AGB des Kunden gelten ausdrücklich nicht, es sei denn, HANNA stimmt diesen schriftlich zu.

(2) Schriftform im Sinne der Rechtsbeziehungen bedeutet die Mitteilung im Sinne von § 126 BGB, sowie die Mitteilung per Telefax oder per E-Mail.

§ 2 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten je nach Vereinbarung ab Werk oder frei Empfangsstation. Maßgebend für die Mengenberechnungen sind die an den Originalkartons angebrachten Nettogewichte und Stückzahlen.

(2) Die Kaufpreisforderung ist mit Erhalt der Ware und Vorlage der Rechnung innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen und Bedingungen ohne weiteren Abzug fällig. Der Käufer kommt mit seiner vereinbarten Zahlungsverpflichtung in Verzug, wenn er nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen die Kaufpreisforderung vollständig erfüllt. Im Falle des Verzugs mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Käufer sofort zur Zahlung fällig. Für die Dauer des Verzugs werden die gesetzlich festgelegten Zinsen in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(3) Der Käufer hat gegenüber HANNA ein Recht zur Aufrechnung nur dann, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch HANNA anerkannt wurden.

(4) Scheck- und Wechselzahlungen erfolgen zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Käufer.

§ 3 Abtretung

(1) HANNA ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot in AGB des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§ 4 Versand und Gefahrübergang

(1) Der Verkauf erfolgt ab Herstellungsbetrieb Delbrück. HANNA ist berechtigt, Versandmaßnahmen abzulehnen, wenn sie die Einhaltung der Kühlkette gefährden.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Lieferungen ab Werk mit der Übergabe an den Kunden oder mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Lieferung bestimmten Person auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme im Verzug ist. Bei Lieferungen frei Haus ist der Gefahrenübergang ab Rampe des Käufers definiert.

(3) Ist der Käufer für den Transport von tiefgefrorener Ware verantwortlich, ist er verpflichtet, die Anforderungen der Tiefkühl-Beförderungsverordnung (EG) Nr. 37/2005 in der zum Zeitpunkt des Transportes geltenden Fassung einzuhalten.

§ 5 Beanstandungen und Gewährleistungen

(1) Die vertragsgemäße Beschaffenheit der von HANNA gelieferten Waren ergibt sich aus der jeweiligen vereinbarten Produktspezifikation. Ist eine solche Spezifikation dem Kauf nicht zu Grunde gelegt, so schuldet HANNA Ware einer Qualität, die der durchschnittlichen Beschaffenheit der jeweiligen Warengattung entspricht. Wird von HANNA gelieferte Rohware durch den Käufer weiterverarbeitet, obliegt es dem Käufer festzustellen, ob und wieweit die bestellte Ware für den vorgesehenen Verarbeitungsprozess geeignet ist.

(2) Der Käufer hat den Empfang der Ware unter Angabe von Tag und Stunde zu bestätigen. Der Käufer ist verpflichtet, die von HANNA gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und bestehende Mängel sowie Abweichungen der gelieferten Ware zu der bestellten Ware HANNA unverzüglich mitzuteilen. In der Regel hat der Käufer die Ware innerhalb von zwei Stunden nach Inempfangnahme zu untersuchen und abzunehmen. Beanstandungen sind in der Regel innerhalb von 24 Stunden, bei tiefgefrorener und gefrorener Ware innerhalb von 48 Stunden schriftlich mitzuteilen. Soweit der Mangel zum Zeitpunkt des Erhalts der Ware nicht erkennbar ist, ist innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnisnahme durch den Käufer zu rügen. Gewährleistungsansprüche, die vom Käufer entgegen der vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflicht geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

(3) Bestreitet HANNA das Vorliegen eines Beanstandungsgrundes, so hat der Käufer drei einander entsprechende Proben der beanstandeten Ware, die jeweils mindestens 0,25 % der gelieferten Ware ausmachen, zu entnehmen. Eine der Proben lässt der Käufer auf seine Kosten durch einen akkreditierten Sachverständigen überprüfen. Die beiden anderen Proben stellt der Käufer dem Verkäufer HANNA zur Einholung einer Gegen- und einer Oberbegutachtung zur Verfügung. Dabei stellt der Käufer sicher, dass die Proben unter Einhaltung sämtlicher einschlägiger Temperaturvorschriften gelagert und transportiert werden.

(4) Besteht Streit über die Frage, ob von HANNA gelieferte Ware vertragsgemäß ist, entscheidet abschließend ein Schiedsgutachten. Können sich die Parteien über die Person des Schiedsgutachters nicht einigen, so soll dieser von der für HANNA zuständigen Industrie- und Handelskammer bestimmt werden.

§ 6 Haftung

(1) HANNA haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines oder mehrerer ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. HANNA schuldet im Übrigen nur Schadensersatz, soweit der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von HANNA beruht.

(2) Erleidet der Käufer in den in § 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Fällen einen reinen Vermögensschaden, so ist die Höhe des Schadensersatzanspruches des Käufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche des Käufers nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz.

§ 7 Sicherheiten

(1) HANNA behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HANNA nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Sache herauszuverlangen. HANNA ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

(2) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt an HANNA jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritten erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Falls zwischen HANNA und dem Käufer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, bezieht sich die Vorausabtretung auch auf den anerkannten Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt.

(3) Eine Verarbeitung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für HANNA vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, HANNA nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder in sonstiger Weise verbunden, so erwirbt HANNA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen HANNA nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt HANNA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, so hat er HANNA anteilig Miteigentum zu übertragen.

(4) Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher.

(5) Ansprüche des Käufers aus Beschädigung oder Verlust der im Eigentum von HANNA stehenden Ware tritt der Käufer sicherheitshalber an HANNA ab. Soweit die Ware versichert ist, tritt der Käufer ihm zustehende Ansprüche gegen den Versicherer an HANNA ab. Der Käufer überlässt HANNA auf deren Anforderung sämtliche Unterlagen, die zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Versicherer notwendig sein sollten, insbesondere Versicherungsscheine.

(6) Der Verkäufer hat HANNA unverzüglich in Kenntnis zu setzen über bei ihm eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Waren, die im (Mit-)Eigentum von HANNA stehen.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen HANNA und dem Käufer gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist D-33129 Delbrück.

Stand 07 / 2018

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